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Altersgrenze – Befristete Weiterbeschäftigung2 min read

April 26, 2019 2 min read
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Altersgrenze – Befristete Weiterbeschäftigung2 min read

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BAG, Urteil vom 19.12.2018, 7 AZR 70/17

Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist verfassungskonform. Sie ermöglicht es den Arbeitsvertragsparteien im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben.

Ein im Juli 1949 geborener Lehrer war bei dem beklagten Land im Schuldienst tätig und zwar in einem Umfang von 23 Unterrichtsstunden pro Woche. Entsprechend arbeitsvertraglicher Vereinbarung endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Wenige Tage vor seinem rentenbedingten Ausscheiden (am 20.01.2015) vereinbarte der Lehrer mit der Schulbehörde, dass sein Arbeitsverhältnis erst ein halbes Jahr später enden solle. Mit Schreiben vom 03.02.2015 erhöhte die Schulleitung die Unterrichtsstunden für die Zeit von Anfang Februar bis Ende Juli 2015 um vier Stunden pro Woche. Mit der Klage begehrte der Lehrer die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2015 geendet habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Regelungen in § 41 Satz 3 SGB VI genügten den verfassungsrechtlichen Vorgaben und seien nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28.02.2018 (C 46/17) mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum 31.07.2015 sei nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Es käme nicht darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetze, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert werde, da in der Vereinbarung vom 20.01.2015 nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben worden sei. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung sei erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes getroffen worden.

 

Praxishinweis:

Bei einer Hinausschiebensvereinbarung sind formaljuristische Fallstricke zu vermeiden, um keine unerwünschten Dauerarbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern im Rentenalter zu begründen. Der Hinweis des BAG, dass die Verbindung von Verlängerungsvereinbarungen mit inhaltlichen Vertragsänderungen möglicherweise zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führe, sollte daher ernst genommen werden. Bei einem Zeitfenster von sechs Wochen hat das BAG im vorliegenden Fall allerdings einen Zusammenhang der Arbeitszeiterhöhung mit der Hinausschiebensvereinbarung nicht mehr gesehen.