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Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen2 min read

April 26, 2019 2 min read
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Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen2 min read

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BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18

Während der Elternzeit kann Urlaub auch in der vollständigen Freistellungsphase ebenso entstehen, wie durch Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit unter vollständiger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Nach Kündigung mit Schreiben vom 23.03.2016 verlangte die Klägerin die Gewährung des Urlaubs, welcher während der Elternzeit entstanden sei. Mit Schreiben vom 04.04.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenen Urlaubes ab. Die Arbeitnehmerin machte zuletzt Urlaubsabgeltungsansprüche im Umfang von 89,5 Urlaubstagen geltend. Sie rügte dabei insbesondere, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 BEEG nicht europarechtskonform sei und deshalb nicht angewendet werden dürfe. Zudem habe die Arbeitgeberin keine wirksame Kürzungserklärung als rechtsgestaltende Willenserklärung abgegeben.

Wie auch die Vorinstanzen wieß das BAG die Klage ab. Die Beklagte habe die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 04.04.2016 wirksam gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 gekürzt. Das gesetzliche Kürzungsrecht gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstoße weder gegen Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Nach der Entscheidung des EUGH vom 04.10.2018 (C-12/14) stehe fest, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht aufgrund europarechtlicher Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Zwar setze die Urlaubskürzung eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers voraus, die aber nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden müsse. Vielmehr könne sich der Kürzungswille auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Es müsste für den Arbeitnehmer lediglich erkennbar sein, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch mache.

Praxishinweis:

Mit der vorliegenden Entscheidung beseitigt das BAG eine jahrelange rechtliche Unsicherheit, die mit der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verbunden war. Daneben stellt das BAG deutlich heraus, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers den vertraglichen Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keinen von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.