Fremdpersonaleinsatz – Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle1 min read
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Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nach dem sich zwei Mitarbeiter eines Subunternehmers bei der Beladung von Paletten verletzt hatten, verlangte der Betriebsrat, dass ihm der Arbeitgeber Kopien der Unfallanzeigen und die entsprechenden Unfallzeigen zur Gegenzeichnung aushändige und dass er künftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werde.
Die Vorinstanzen haben die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Vor dem BAG hatte der Betriebsrat teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Der hiermit geregelte Auskunftsanspruch des Betriebsrates erfasse auch Unfälle von Arbeitnehmern, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch Leiharbeitnehmer seien. Arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig sei, könne letztere auch aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals gewinnen.
Praxishinweis:
Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrates, also deren Vorlage und Gegenzeichnung sowie die Aushändigung von Kopien, waren nicht erfolgreich. Die Ansprüche auf Einsichtnahme in solche Dokumente beziehen sich nur auf Mitarbeiter, für die der Betriebsrat zuständig ist. Dies betrifft nicht das Fremdpersonal, dass nicht per gesetzlicher Regelung in den Zugriffbereich des Betriebsrates fällt.