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Mindesturlaub – Berücksichtigung von unbezahltem Urlaub2 min read

April 26, 2019 < 1 min read
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Mindesturlaub – Berücksichtigung von unbezahltem Urlaub2 min read

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BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Die Beschäftigte, die mit dem Arbeitgeber von September 2013 bis Ende August 2015 unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hatte, verlangte von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Sie vertrat die Auffassung, Urlaubsansprüche entstünden auch im ruhenden Arbeitsverhältnis. Eine Kürzung dieser Ansprüche sei daher unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschäftigten den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2014 zugesprochen. Vor dem BAG hatte die Klägerin hingegen wiederrum keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Zahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmuses berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Befinde sich der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe dazu, dass dem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustünde.

Praxishinweis:

Das BAG hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Eben diese Rechtsprechung wollte der Senat nun nicht mehr aufrechterhalten. Ob sich diese neue Rechtsprechung auch auf andere Freistellungen auswirkt, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht und die Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ausgesetzt sind, wird erst die Zukunft zeigen.