Altersgrenze 55 plus in der betrieblichen Altersversorgung ist nicht diskriminierend1 min read
Reading Time: < 1 minuteBeschäftigte, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits 55 Jahre alt sind, dürfen von der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausgeschlossen werden. Diese Altersgrenze in einer Versorgungsregelung ist wirksam, entschied das BAG – eine unzulässige Diskriminierung sei nicht zu erkennen.
Die meisten Versorgungsregelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sehen Altersgrenzen vor. Arbeitgeber wollen damit die finanziellen Risiken begrenzen. Damit die Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei der Betriebsrente zulässig ist, muss sie sich im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewegen. Das BAG sah in einem aktuellen Fall keine Anzeichen für eine Diskriminierung wegen Alters oder Geschlechts. Weiterlesen