Angabe des dritten Geschlechts: Umsetzung in den Meldeverfahren1 min read
Reading Time: < 1 minuteAuf Grundlage der neuen Rechtslage wird die Sozialversicherung in allen Meldeverfahren die Möglichkeit schaffen, ein drittes Geschlecht anzugeben. Zudem wird die Angabe eines unbestimmten Geschlechts berücksichtigt. Im Arbeitgeber-Meldeverfahren ist der Startschuss für den 1. Januar 2020 geplant. Bereits seit 2013 können Personen ab dem Geburtsdatum 1. November 2013 ohne Geschlechtsangabe im Geburtenregister geführt werden, sofern sie nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Ferner wurde im letzten Jahr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt, das eine verfassungskonforme Berücksichtigung eines dritten Geschlechts forderte. Im Geburtenregister können nun als Geschlecht männlich, weiblich, unbestimmt und divers angegeben werden. Diese Erweiterung soll in allen Meldeverfahren der Sozialversicherung in diesem Jahr umgesetzt werden.



