Arbeitgeber müssen weiterhin Homeoffice ermöglichen1 min read
Reading Time: < 1 minuteAngesichts der pandemischen Lage in Deutschland sollen weiterhin berufliche Kontakte am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Auf dem Corona-Gipfel vom 3. März 2021 haben Bund und Länder daher beschlossen, die Verordnung, welche Arbeitgeber verpflichtet, überall dort Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist, bis zum 30. April 2021 zu verlängern.
Erst unlängst hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 3 ArbSchG dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Befugnis eingeräumt, „ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen für einen befristeten Zeitraum zu erlassen“. Nach § 18 Abs.1 ArbSchG kann das BMAS zudem festlegen, „welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.“ Weiterlesen