Hinweispflicht auf „Faire Integration“ beachten1 min read
Reading Time: < 1 minuteZum 1. Januar 2026 haben die Beratungsstellen „Faire Integration“ auf Grundlage von § 45 Aufenthaltsgesetz ihre Arbeit aufgenommen. Gleichzeitig besteht seit dem 1. Januar für Arbeitgeber die Pflicht, auf dieses Beratungs- und Informationsangebot hinzuweisen, wenn sie Drittstaatsangehörige in Deutschland einstellen wollen (§ 45c AufenthG). Hierzu stellt „Faire Integration“ ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung. Weiterlesen


