Personal

Kein Recht auf Brückenteilzeit bei versäumter Frist1 min read

Dezember 20, 2021 < 1 min read
EUV News

author:

Kein Recht auf Brückenteilzeit bei versäumter Frist1 min read

Reading Time: < 1 minute

Seit 2019 gibt es das Recht auf befristete Teilzeit. Wer diese Brückenteilzeit nicht rechtzeitig beantragt, riskiert, dass der Antrag abgelehnt wird. Das hat das BAG in einer neueren Entscheidung klargestellt und den Unterschied zur Fristversäumnis bei einem Antrag auf dauerhafte Teilzeit präzisiert.

Seit 2019 gibt es das Recht auf befristete Teilzeit. Beschäftigte dürfen ihre Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bis zu fünf Jahre zeitlich begrenzt verringern. Die Brückenteilzeit müssen sie ebenso wie die „normale“ Teilzeit mindestens drei Monate vorher schriftlich beantragen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat dies unterschiedliche Konsequenzen, wie die aktuelle BAG-Entscheidung zeigt.

Während ein Antrag auf „normale“ Teilzeit auch wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten nicht einhält, muss der Arbeitgeber einem nicht fristgerechten Antrag auf Brückenteilzeit nicht ohne Weiteres zustimmen. Der Antrag könne nicht einfach dahingehend umgedeutet werden, dass der rechtlich frühestmögliche Beginn der Teilzeit gemeint sei, stellte das BAG fest. Weiterlesen