KÖTTER: Riesige Reformchance für die Sicherheitsbranche: Eigenes Gesetz und Wechsel zum Bundesinnenministerium geplant2 min read
Reading Time: < 1 minuteDie Angst vor Kriminalität ist in Deutschland trotz der seit vielen Jahren rückläufigen Gesamtdeliktzahlen besonders ausgeprägt. Das zeigt eine jüngst veröffentlichte Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Liegt die Befürchtung, Opfer von kriminellen Handlungen zu werden, im OECD-Schnitt bei 34 %, sind es hierzulande 47 %. „Ein erneuter deutlicher Hinweis auf den hohen Handlungsdruck, der aus Sicht der Bevölkerung bei der inneren Sicherheit besteht“, sagt Friedrich P. Kötter, Verwaltungsrat der KÖTTER Security Gruppe und Vizepräsident des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). „Und eine klare Aufforderung an die beteiligten Akteure, Sicherheit neu zu denken.“
Angesichts stetig steigender Herausforderungen u. a. durch Organisierte Kriminalität, Jugendgewalt oder Wirtschaftsspionage bei gleichzeitiger Aufgabenüberlastung der Polizei reiche der Ruf nach mehr Polizeibeamten allein nicht aus. „Neue, intelligente Kooperationen von Staat und Privat sind zusätzlich das Gebot der Stunde“, betont der 52-Jährige. Und einhergehend damit die von der Bundesregierung gemäß Koalitionsvertrag angestrebte Reform des Rechtsrahmens für die Sicherheitswirtschaft. „Erst diese wird die wiederholt beschworene tragende Rolle der privaten Anbieter für die innere Sicherheit wirklich mit Leben füllen“, ist Friedrich P. Kötter überzeugt. Denn auch wenn die Sicherheitswirtschaft schon heute wichtige Aufgaben übernimmt und bereits vor mehr als zehn Jahren von der Innenministerkonferenz (IMK) als zentraler Pfeiler der Sicherheitsarchitektur anerkannt wurde, bleibe die Diskussion um die Weiterentwicklung der inneren Sicherheit trotzdem primär auf die staatlichen Organe fokussiert. Darüber hinaus agiere das Sicherheitsgewerbe weiter auf einem gesetzlichen Flickenteppich mit Zuständigkeiten unterschiedlicher Ministerien, bei dem der über 90 Jahre alte § 34a der Gewerbeordnung als primäre rechtliche Basis zudem den tatsächlichen Branchengegebenheiten längst nicht mehr gerecht werde.