Mitarbeiterfotos: Was müssen Arbeitgeber beachten?1 min read
Reading Time: < 1 minuteMitarbeiterfotos vom Sommerfest: Eine schöne Erinnerung. Aber darf der Arbeitgeber Aufnahmen von Firmenevents anschließend auf der Homepage oder für Social Media verwenden? Sommerfest, Business-Run oder Beachvolleyballturnier: Im Sommer jagt ein Firmenevent das nächste. Häufig werden bei diesen Veranstaltungen Fotos oder Filmaufnahmen von Mitarbeitern gemacht. Unternehmen nutzen diese im Anschluss gerne zu Werbe- und Imagezwecken für die eigene Homepage oder auf Social Media Plattformen. Ohne rechtliche Grundlage ist dies jedoch nicht ohne weiteres möglich. Was ist rechtlich für das Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos zu beachten?
Bei der Beurteilung dieser Frage waren bislang vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidend. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Abgesehen von den Ausnahmen des § 23 KUG benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Fotos schriftlich erfolgen muss. Weiterlesen