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Tipp: Fallstricke bei befristeten Arbeitsverhältnissen beachten1 min read

August 27, 2020 < 1 min read
EUV News

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Tipp: Fallstricke bei befristeten Arbeitsverhältnissen beachten1 min read

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Fallstricke bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Sie haben vor, einen Arbeitnehmer befristet einzustellen? Nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet für zwei Jahre ohne sachlichen Grund? Hier ist Vorsicht geboten! Zum einen darf mit dem Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben, es sei denn, dieses liegt „sehr lange“ zurück. Das sollten Sie durchaus wörtlich nehmen: Die Rechtsprechung wertet selbst Vorbeschäftigungen, die bereits 15 Jahre zurückliegen, als „nicht sehr lange“ – mit der Folge, dass die Befristung dann unwirksam ist. Ebenfalls aufpassen sollte man, dass tatsächlicher und vertraglicher Arbeitsbeginn auch wirklich auf denselben Tag fallen. Reist der Arbeitnehmer beispielsweise einen Tag vor dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Arbeitgebers an, um am kommenden Tag seine Arbeit aufzunehmen, dann kann dieser Anreisetag bereits als Arbeitstag zu werten sein. Möchte der Arbeitgeber eine zweijährige Befristung mit dem Ende der Zwei-Jahres-Frist auslaufen lassen, kann es passieren, dass die Frist durch den vorzeitigen Beginn des Arbeitsverhältnisses um einen Tag überschritten ist. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Weiterlesen