Betriebsrat hat kein generelles Recht zur Einsicht in Gehaltslisten1 min read
Reading Time: < 1 minuteDer Betriebsrats darf nach dem Entgelttransparenzgesetz die Gehaltslisten von Mitarbeitern einsehen. Dieses Recht hat er nur, wenn er auch die Auskunftsverlangen der Beschäftigten beantwortet, nicht aber wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe übernommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Immer wieder kommt es in Unternehmen zu Streit, weil der Betriebsrat nicht nur Einsicht in die Gehaltslisten der Mitarbeiter verlangt, sondern auch deren Überlassung. Auch vorliegend verlangte der Betriebsausschuss zusätzlich zur Einsicht die Aushändigung der Gehaltslisten in elektronischer oder gedruckter Form. Dabei berief er sich auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und musste vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Niederlage hinnehmen. Weiterlesen