Unentschuldigter Fehltag in der Probezeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung1 min read
Reading Time: < 1 minuteUnentschuldigtes Fehlen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist kein guter Start, aber auch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung wäre auch in diesem Fall das richtige Mittel gewesen, entschied das LAG Schleswig-Holstein.
Wer unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlt, verletzt ganz klar seine arbeitsvertragliche Pflicht. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen, sondern muss in der Regel zunächst abmahnen, bevor er fristlos kündigt. Nur in wenigen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich. In einem langjährigen Arbeitsverhältnis wird ein einziger unentschuldigter Tag der Abwesenheit vom Arbeitsplatz regelmäßig noch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das LAG Kiel hatte vorliegend zu beurteilen, ob etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits nach zwei Tagen scheitert. Zudem ging es um die Verkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit. Weiterlesen