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beA-Nutzungspflicht gilt auch für Anwälte im EU-Ausland1 min read

Juni 25, 2025 < 1 min read
EUV News

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beA-Nutzungspflicht gilt auch für Anwälte im EU-Ausland1 min read

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Auch Anwälte, die ihren Sitz im Ausland haben, haben Dokumente an Zivilgerichte in der Regel elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn Anwälte aus einem anderen EU-Staat nur vorübergehend vor einem deutschen Gericht tätig sind.

In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH die gemäß § 130d ZPO für Rechtsanwälte geltende Pflicht, Schriftsätze in Zivilverfahren als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln, auch auf Anwälte mit Sitz im Ausland für anwendbar erklärt. Ob in besonderen Fällen Ausnahmen erlaubt werden müssen, hat der BGH offen gelassen. Weiterlesen