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Keine AGG-Entschädigung für abgelehnten Bewerber1 min read

Juli 3, 2025 < 1 min read
EUV News

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Keine AGG-Entschädigung für abgelehnten Bewerber1 min read

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Ein schwerbehinderter Bewerber hatte nach seiner Absage keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Das BAG war überzeugt, dass die Bewerbung erst einging, als die Stelle bereits besetzt war.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens müssen Arbeitgeber die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen einhalten. Wenn sie diese nicht beachten, riskieren sie bei einer Klage, dass das Gericht eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermutet. Diese muss der Arbeitgeber dann erst widerlegen. So war es auch in diesem Fall: Das BAG stellte einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen, fest. Dafür sei ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erforderlich. Die AGG-Klage des nicht berücksichtigten Bewerbers war dennoch nicht erfolgreich. Weiterlesen