Neue Rechtsprechung des BAG: Arbeitnehmer müssen für SMS mit Diensteinteilung auch in ihrer Freizeit erreichbar sein2 min read
Reading Time: 2 minutesGrundsätzlich keine Verpflichtung für Arbeitnehmer zur Erreichbarkeit in der Freizeit
Unabhängig davon, ob man sich im Urlaub befindet, Feierabend hat oder krank ist: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in ihrer Freizeit nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet, sofern nichts anderes wirksam im Arbeitsvertrag geregelt ist. Zwar gibt es kein arbeitsrechtliches Gesetz, das das ausdrücklich regelt. Jedoch wird die Freizeit der Arbeitnehmer an einigen Stellen im Gesetz geschützt. So schreibt § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zum Beispiel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor, gemäß § 9 Absatz 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden und § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sieht für den Urlaub einen Erholungszweck vor.
Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmern in der Freizeit
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23.08.2023 (Aktenzeichen: 5 AZR 349/22) entschieden, dass Arbeitnehmer in geringem Umfang auch in ihrer sonst geschützten Freizeit dienstliche Nachrichten lesen müssen.
In dem konkreten Fall hatte ein Notfallsanitäter zweimal jeweils in seiner Freizeit, einen Tag bevor er wieder Dienst hatte, kurzfristige Änderungen des Dienstplans für den nächsten Tag zugeschickt bekommen. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer telefonisch in seiner freien Zeit nicht erreichte, schickte er ihm den Dienstplan mit den geänderten Arbeitszeiten per SMS zu.
Da der Arbeitnehmer diese Nachricht nicht las, erschien er nicht zu der darin mitgeteilten Uhrzeit an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz und erteilte im ersten Fall eine Ermahnung, im zweiten Fall eine Abmahnung. Außerdem wurden dem Arbeitnehmer die Fehlzeiten als Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto eingetragen. Dagegen ging der Notfallsanitäter gerichtlich vor.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Urteil zunächst den Arbeitnehmer in seiner Auffassung, dass er in seiner Freizeit nicht für die Mitteilung einer Dienstplanänderung erreichbar sein muss.
Diese Entscheidung wurde nun vom BAG in dem oben genannten Urteil aufgehoben. Damit waren sowohl die Abmahnung als auch die Minusstunden rechtmäßig.
Lesen von SMS mit Diensteinteilung in der Freizeit ist zulässige Nebenpflicht
Zwar widerspricht das BAG in seinem Urteil nicht dem gesetzlichen Grundsatz, dass der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht zur Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistung verpflichtet ist.
Allerdings sieht das BAG die Kenntnisnahme einer Nachricht zum Arbeitsbeginn am nächsten Tag nicht als Arbeitstätigkeit, sondern als bloße Vorbereitungshandlung zur ordnungsgemäßen Arbeitserbringung an. Der Arbeitnehmer hat im Arbeitsrecht eine sogenannte Nebenpflicht nach § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Arbeitgebers. Darunter fällt auch die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsleistung zu sichern. Zur Sicherung der Arbeitsleistung ist es unter anderem erforderlich, kurzfristige Änderungen des eigenen Dienstplanes zur Kenntnis zu nehmen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für seinen Dienstantritt erforderlichen Informationen gar nicht zukommen lassen.



