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Urlaubsabgeltung – Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis1 min read

April 26, 2019 < 1 min read
EUV News

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Urlaubsabgeltung – Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis1 min read

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BAG, Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16

Der Resturlaub verstorbener Arbeitnehmer kommt den Erben zu Gute.

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 20.12.2010 verstorbenen Ehemannes, dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Ehemann ein Resturlaub von insgesamt 25 Arbeitstagen zu. Die Klägerin macht Urlaubsabgeltung geltend.

Wie auch die Vorinstanzen gab das BAG der Klage statt. Als Bestandteil des Vermögens werde der vor dem Tod nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub Teil der Erbmasse, urteile das BAG mit Blick auf die EUGH-Entscheidungen vom 06.11.2018 (C 569/16 und C 570/16). Daraus folge für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde. Der Abgeltungsanspruch der Erbin umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX alter Fassung sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 DVÖD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige.

Praxishinweis:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung -wie erwartet- eine Kehrtwende in seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen. Bislang hatte das BAG die Ansicht vertreten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers dessen Erben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben (BAG vom 12.03.2013, 9 AZR 532/11). Mit der nunmehrigen Entscheidung folgt das BAG dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von November 2018. Stirbt der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und bestehen noch Urlaubsansprüche, haben die Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das damit verbundene finanzielle Risiko können Arbeitgeber nur vermeiden, wenn Mitarbeiter ihren gesetzlichen Mindesturlaub immer im jeweiligen Kalenderjahr nehmen.